Bei der Kostenerstattung spielt der Begriff der medizinischen Notwendigkeit eine besondere Rolle. Grundsätzlich ist die Erstattung der Kosten einer Implantatbehandlung im Leistungskatalog der privaten Krankenversicherung enthalten. die Diagnostik, das Setzen der Zahnimplantate und der prothetische Aufbau sind Bestandteil in der für die Erstattung maßgebenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ und GOÄ).
Dreh- und Angelpunkt einer Erstattung sind der Heil- und Kostenplan, das Kosten-Erstattungssystem des Versicherers und der individuelle Versicherungsvertrag, in dem die die einzelnen Positionen geregelt werden. Vor einer implantologischen Therapie werden im Heil- und Kostenplan bzw. Behandlungs- und Kostenplan von Ihrem Zahnarzt die Kosten einer geplanten Behandlung aufgeführt. Dieser Plan enthält alle vorsehbaren Positionen für angefallenen Behandlungskosten, Diagnostik, eventuelle knochenaufbauende Maßnahmen, Implantatkomponenten und deren Hersteller, die chirurgische Arbeit, Laborkosten und Eingliederung der neuen Zähne.
Der Plan muss vor Beginn der Behandlung von der Versicherung freigegeben werden. Selbst wenn dieser Plan auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte (GOZ und GOÄ) erstellt wurde, kann eine private Krankenversicherung Kostenbereiche ablehnen. Das Kleingeduckte in Verträgen enthält oft zahlreiche Klauseln, die speziell die Kostenübernahme bei bestimmten implantologischen Behandlungen einschränken. Einzelne Tarife limitieren die maximale Anzahl erstattungsfähiger Implantate, andere den Zuschuss des Versicherers.